Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§1 Allgemeines

Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Sandberg Container mit ihren Vertragspartnern über die angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Auftraggeber erklärt spätestens durch die Erteilung (mündlich/schriftlich) eines Auftrages, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist. Sämtliche Angebote von Sandberg Container sind freibleibend und unverbindlich.

§2 Lieferung, Leistung

§2.1 Anlieferung & Annahme

Vereinbarte Liefermengen dürfen von Sandberg Container um bis zu 10 % zur Vollauslastung des Laderaumes über- oder unterschritten werden. Für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge maßgebend.

§2.2 Zurückweisung

Sollten bei der Abholung, Abfuhr oder Entladung nicht zugelassene Stoffe erkennbar sein oder später festgestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entsorgung zurückzuweisen oder etwaige zusätzliche Kosten für die Entsorgung in Rechnung zu stellen.

§3 Containergestellung (Aufstellung, Behandlung, Schäden, Verkehrssicherung)

§3.1 Aufstellung

Die Container sind so aufzustellen, dass der öffentliche Verkehr nicht behindert wird. Gegebenenfalls muss eine Absicherung durch Blinkleuchten erfolgen. Der Auftraggeber ist für den ungehinderten Zugang zu den aufgestellten Containern verantwortlich. Die Container sind gegen Kippen und unbefugtes Entfernen sowie gegen Beschädigungen durch dritte Personen zu sichern. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf etwaige Ungeeignetheiten des Untergrundes hinzuweisen. Der Auftraggeber haftet insoweit für Schäden des Auftragnehmers. Die Container sind pfleglich zu behandeln und vor vermeidbarem Verschleiß zu schützen.

§3.2 Miete

Die Container können sieben Tage, ab dem Tag der Anlieferung, gebührenfrei bei dem Auftraggeber stehen bleiben. Nach Ablauf der sieben Tage erheben wir ein Mietentgelt von X,XX € pro Woche und pro Container. Die Mietzeit endet mit der Abholung der Container durch Sandberg Container oder einen vom Auftragnehmer beauftragten Dritten. Der Auftragnehmer ist berechtigt während der Mietzeit die Container jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten.

§3.3 Beladung

Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden. Werden andere Abfallstoffe, als nach dem Vertrag zulässig, eingeladen oder das Abfallgut nach den Gesetzen des Bundes, der Länder und Gemeinden und den hierzu ergangenen Verordnungen nicht ordnungsgemäß und nicht in gesetzlicher Weise recycelt, vernichtet, verbrannt oder deponiert, besteht für den Auftragnehmer keine Abfuhrverpflichtung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Container so zu sichern, dass Unbefugte ihn nicht benutzen können. Die Ladung darf weder eingestampft noch eingeschlämmt werden. Es darf keine einseitige Beladung erfolgen und der Container darf auch nur bis zu der zulässigen Nutzlast und nicht über den Rand hinaus beladen werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Fahrer den Transport verweigern. Der Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu tragen.

§3.4 Schäden

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er und seine Erfüllungsgehilfen am Container, am Fahrzeug oder sonstigen Vermögenswerten des Auftragnehmers verursacht haben. Dieses gilt auch für Schäden am Container, die während der Standzeiten beim Auftraggeber entstehen.

§3.5 Verkehrssicherung

Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung der öffentlichen und privaten Verkehrssicherungspflichten. Für Schäden, die aus Nichteinhaltung dieser Pflichten entstehen, haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von allen gegen ihn erhobenen Regressansprüchen frei. Alle Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§4 Preise, Zahlungsbedingungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise, genannte Preise gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt bei Transporten & Containergestellungen nach Erhalt der ersten Leistung. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den gezahlten Betrag verfügen kann. Dem Auftraggeber stehen keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

§5 Haftung

Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers beschränken sich auf die mit dem Auftraggeber vereinbarte Entsorgung des Abfalls, mithin darauf, diesem die abfallrechtliche Verantwortung abzunehmen. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur dann ein, wenn alle Angaben und Mitteilungen des Auftraggebers uneingeschränkt zutreffen und mit den oben benannten Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind. Für Schäden des Auftraggebers oder der von ihm beauftragten Personen/Firmen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit seiner Bediensteten. Ersatzansprüche wegen Nichtannahme von Stoffen sind ausgeschlossen.

§6 Sonstiges

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung durch Sandberg Container. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Sandberg Container in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Diese Geschäftsbedingungen gelten bis auf Widerruf, auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.

§7 Schlussbestimmungen

änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke. Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.


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